Montag, 31. Januar 2011

Auszug aus dem Strafgesetzbuch


§ 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1.  ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)    infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)    infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2.  grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)    die Vorfahrt nicht beachtet,
b)    falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)    an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)    an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)    an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)    auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)    haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.    die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.    fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


§ 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.


MPU bei gelegentlichem Haschischkonsum nicht erforderlich

Gericht: VG Augsburg 3. Kammer
Datum: 13. März 2001
Az: Au 3 K 00.1677
Normen
StVG § 3
FeV §§ 14, 46


Wird in einem fachärztlichen Gutachten gelegentlicher Cannabiskonsum festgestellt, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt, auf der Grundlage des § 14 Abs 2 Nr 2 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Eine MPU kommt bei nicht regelmäßigem Konsum dieses Rauschmittels nur unter den engeren Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 4 FeV in Betracht.






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